Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Regensburg e.V.

  • 1 Name und Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Regensburg e.V.“
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist beim dortigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.
  • 2 Zweck des Vereins
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Konzerte, deutsch-französischen Stammtisch, die ‚Petite école française‘, französische und deutsche Lesungen, Kulturreisen…
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 3 Mittelverwendung
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Ausgaben, begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person vom vollendeten 16. Lebensjahr an werden.
    (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
    Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
    (3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
    (4) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären.
    (5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
    (6) Der Ausschluß ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ohne das betroffene Mitglied. Zu dieser Versammlung ist das auszuschließende Mitglied mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Ausschließungsgründe zu laden.
    (7) Der Ausschluß eines Mitglieds ist sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend, so ist ihm der Beschluß durch eingeschriebenen Brief unverzüglich bekanntzumachen.
  • 5 Mitgliedsbeitrag
    (1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit die Befreiung eines Mitglieds von der Beitragspflicht beschließen.
    (2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in ordentlicher Versammlung mit einfacher Mehrheit.
    (3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Eintritt wird der Jahresbeitrag zeitanteilig festgesetzt.
    (4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    (a) der Vorstand
    (b) die Mitgliederversammlung
  • 7 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus
    – zwei Vorsitzenden, nach Möglichkeit einem deutschen und einem französischen Mitglied der Gesellschaft;
    – dem / der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit;
    – der / dem Schriftführer/in,
    – der / dem Schatzmeister/in,
    (2) Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
    (3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
    (4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    (5) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    (6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf von Immobilien, zu deren Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Immobilien sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000,- Euro und zum Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    (7) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins.
    (8) Der Vorstand bestimmt spätestens 3 Monate nach den Neuwahlen einen Beirat, der aus mindestens 3 Personen besteht. Der Beirat kann jederzeit erweitert werden.
    Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der laufenden Vereinstätigkeit. Er muß zweimal im Jahr zu einer erweiterten Vorstandssitzung geladen und gehört werden. Beiratsmitglieder sind bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt.
    (9) Die Vorsitzenden leiten – alleine oder gemeinsam – die Vorstandssitzungen. Sie berufen den Vorstand ein, sobald die Geschäfte es erfordern oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder abgekürzt werden.
    (10) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  • 8 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    (a) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    (b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten,
    (c) wenn dies der Vorstand mehrheitlich beschließt,
    (d) wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beim Vorstand beantragt.
    (2) In jedem Jahr hat der Vorstand der nach (1a) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine von den zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresabrechung vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung hat hierbei über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
    Die Einberufung muß eine Tagesordnung enthalten, die ausgenommen den Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ den Gegenstand der Beschlußfassung genau bezeichnet.
    (4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
  • 9 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
    (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    (3) Liegt mehr als 1 Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl zum Vorstand schriftlich und geheim.
    (4) Die Mitglieder des Vorstands sind in der in § 7 enthaltenden Reihenfolge aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder einzeln zu wählen. Die Annahme der Wahl kann nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgen.
    (5) Anträge für die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  • 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
    (1) Der Schriftführer hat den Gang der Mitgliederversammlung in seinem wesentlichen Inhalt sowie die gefaßten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen.
    (2) Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet jeder von ihnen.
    (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • 11 Entscheidungen der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    (a) den Ausschluß eines Mitglieds,
    (b) die Änderung der Satzung,
    (c) die Wahl des Vorstands,
    (d) die Vornahme von Immobiliengeschäften, Kreditaufnahme von mehr als 1000,- Euro sowie den Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr,
    (e) die Entlastung des Vorstands.
    (2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
    (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Auflösung des Vereins und über die ihr durch den Vorstand unterbreiteten Fragen sowie über die Beschlußanträge, die in der Mitgliederversammlung selbst zur Beschlußfassung vorgeschlagen werden.
    (4) Vor jeder Beschlußfassung findet eine Aussprache statt.
    Stellt ein volljähriges Mitglied den Antrag auf Schluß der Debatte, sind die vorgemerkten Wortmeldungen noch zu behandeln; anschließend ist über den Antrag abzustimmen.
  • 12 Satzungsänderung
    (1) Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muß Gegenstand der Tagesordnung sein.
    (2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  • 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    (1) Der Verein kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
    (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    (3) Das verbleibende Vermögen fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

Regensburg, den 09.02.1988, mit Änderung vom 22.10.2015[:fr]Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Regensburg e.V.

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Regensburg e.V.

  • 1 Name und Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Regensburg e.V.“
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist beim dortigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.
  • 2 Zweck des Vereins
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Konzerte, deutsch-französischen Stammtisch, die ‚Petite école française‘, französische und deutsche Lesungen, Kulturreisen…
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 3 Mittelverwendung
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Ausgaben, begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person vom vollendeten 16. Lebensjahr an werden.
    (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
    Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
    (3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
    (4) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären.
    (5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
    (6) Der Ausschluß ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ohne das betroffene Mitglied. Zu dieser Versammlung ist das auszuschließende Mitglied mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Ausschließungsgründe zu laden.
    (7) Der Ausschluß eines Mitglieds ist sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend, so ist ihm der Beschluß durch eingeschriebenen Brief unverzüglich bekanntzumachen.
  • 5 Mitgliedsbeitrag
    (1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit die Befreiung eines Mitglieds von der Beitragspflicht beschließen.
    (2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in ordentlicher Versammlung mit einfacher Mehrheit.
    (3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Bei Eintritt wird der Jahresbeitrag zeitanteilig festgesetzt.
    (4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    (a) der Vorstand
    (b) die Mitgliederversammlung
  • 7 Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus
    – zwei Vorsitzenden, nach Möglichkeit einem deutschen und einem französischen Mitglied der Gesellschaft;
    – dem / der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit;
    – der / dem Schriftführer/in,
    – der / dem Schatzmeister/in,
    (2) Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
    (3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
    (4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    (5) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    (6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf von Immobilien, zu deren Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Immobilien sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000,- Euro und zum Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    (7) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins.
    (8) Der Vorstand bestimmt spätestens 3 Monate nach den Neuwahlen einen Beirat, der aus mindestens 3 Personen besteht. Der Beirat kann jederzeit erweitert werden.
    Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der laufenden Vereinstätigkeit. Er muß zweimal im Jahr zu einer erweiterten Vorstandssitzung geladen und gehört werden. Beiratsmitglieder sind bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt.
    (9) Die Vorsitzenden leiten – alleine oder gemeinsam – die Vorstandssitzungen. Sie berufen den Vorstand ein, sobald die Geschäfte es erfordern oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder abgekürzt werden.
    (10) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  • 8 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    (a) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    (b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten,
    (c) wenn dies der Vorstand mehrheitlich beschließt,
    (d) wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beim Vorstand beantragt.
    (2) In jedem Jahr hat der Vorstand der nach (1a) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine von den zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresabrechung vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung hat hierbei über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
    Die Einberufung muß eine Tagesordnung enthalten, die ausgenommen den Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ den Gegenstand der Beschlußfassung genau bezeichnet.
    (4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
  • 9 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
    (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    (3) Liegt mehr als 1 Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl zum Vorstand schriftlich und geheim.
    (4) Die Mitglieder des Vorstands sind in der in § 7 enthaltenden Reihenfolge aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder einzeln zu wählen. Die Annahme der Wahl kann nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgen.
    (5) Anträge für die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  • 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
    (1) Der Schriftführer hat den Gang der Mitgliederversammlung in seinem wesentlichen Inhalt sowie die gefaßten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen.
    (2) Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet jeder von ihnen.
    (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • 11 Entscheidungen der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    (a) den Ausschluß eines Mitglieds,
    (b) die Änderung der Satzung,
    (c) die Wahl des Vorstands,
    (d) die Vornahme von Immobiliengeschäften, Kreditaufnahme von mehr als 1000,- Euro sowie den Abschluß von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr,
    (e) die Entlastung des Vorstands.
    (2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
    (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Auflösung des Vereins und über die ihr durch den Vorstand unterbreiteten Fragen sowie über die Beschlußanträge, die in der Mitgliederversammlung selbst zur Beschlußfassung vorgeschlagen werden.
    (4) Vor jeder Beschlußfassung findet eine Aussprache statt.
    Stellt ein volljähriges Mitglied den Antrag auf Schluß der Debatte, sind die vorgemerkten Wortmeldungen noch zu behandeln; anschließend ist über den Antrag abzustimmen.
  • 12 Satzungsänderung
    (1) Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muß Gegenstand der Tagesordnung sein.
    (2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  • 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    (1) Der Verein kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
    (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    (3) Das verbleibende Vermögen fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

Regensburg, den 09.02.1988, mit Änderung vom 22.10.2015